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Freitag, 24. Februar 2006 | Autor:

Eigentlich wollte ich grad wieder offline gehen. Als letztes wollte ich noch kurz Nachrichten beim Spiegel schauen und dabei bin ich auf diese Überschrift gestoßen:

Ärzte wollen Wiederbelebung von Alten einsparen

Sollten Seniorenheim-Bewohner nach einem Herzinfarkt nicht mehr wiederbelebt werden, um Kosten zu sparen? Britische Mediziner haben diese These jetzt in einem renommierten Fachblatt vorgestellt.

[…]

Deshalb müsse man ernsthaft überlegen, ob man in den Seniorenheimen überhaupt noch generell Opfer eines Herzstillstands wiederbeleben sollte – oder das dafür erforderliche Geld und Personal nicht besser anderswo einsetzt, schreiben Conroy und seine Kollegen im renommierten „British Medical Journal“.

Das ist wieder genau das Abwägen von Leben gegen Leben, das gerade erst vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung gegen das Luftsicherheitsgesetz als menschenunwürdig verurteilt wurde.

Was mich auch noch extrem stört, dass vorgeschlagen wird, zwei Arten von Altersheimen zu errichten:

Den potenziellen Bewohnern des Heims könne man die „Hauspolitik der Nicht-Wiederbelebung“ vorher mitteilen. „Sie könnten sich dann überlegen, ob sie akzeptieren oder ablehnen“, heißt es in dem Artikel.

Denn sterben lassen ist im Zweifel billiger als der Einsatz teurer Geräte zur Wiederbelebung. Die erschreckende Konsequenz daraus ist, dass der Geldbeutel über Leben und Tod entscheidet! Denn wenn jemand sich das teure Altersheim, in dem Wiederbelebungen durchgeführt werden nicht leisten kann, bleibt ihm nur das andere Altersheim, in dem er bei einem Herzinfarkt sterben gelassen wird.

Wollen wir es wirklich so weit kommen lassen?

Mittwoch, 15. Februar 2006 | Autor:

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Ermächtigung zum Abschuss von entführten Flugzeugen für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt, auch wenn das entführte Flugzeug als Waffe wie am 11. September 2001 in New York eingesetzt werden sollte.

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis

(3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.

(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. Im Übrigen kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.

Über diese Entscheidung bin ich sehr froh, denn das Luftsicherheitsgesetz hätte dem Bundesverteidigungsminister die Erlaubnis gegeben, im Zweifelsfalle einfach so duzende oder gar hunderte von unschuldigen Menschen zu töten.

Mir ist bewusst, dass das Luftsicherheitsgesetz noch unter der Rot-Grünen Bundesregierung verabschiedet und in Kraft getreten ist, Bündnis 90/Die Grünen das Gesetz also mitgetragen haben. Ich habe allerdings das Luftsicherheitsgesetz immer kritisiert, und nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es in diesem Gesetz einige Dinge, die mich sehr stören, so zum Beispiel die Zuverlässigkeitsüberprüfungen in § 7:

  • So müssen Piloten ihre eigene Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen und über dies dafür auch noch die Kosten übernehmen. Beantragt er die Überprüfung nicht, so erlischt seine Pilotenlizenz. Das ist ungefähr damit vergleichbar, wie wenn ein Unternehmer sich selbst auf den Verdacht von Steuerhinterziehung anzeigen müsste, für die Anzeige und das Ermittlungsverfahren Geld bezahlen müsste, und würde er das nicht machen, müsste er seine Firma schließen.
  • Wo überall nachgefragt werden muss: das verstößt für mich auf jeden Fall gegen den Datenschutz: Polizeivollzugsbehörde, Verfassungsschutz der Länder und des Bundes, BKA, Zollkriminalamt, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst, Stasi-Behörde, Bundeszentralregister. Bei Ausländern zusätzlich: Ausländerzentralregister und Ausländerbehörden. Zusätzlich: Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen und gegenwärtiger Arbeitgeber. Und weil das noch nicht reicht, darf auch bei ausländischen Sicherheitsbehörden nachgefragt werden.
  • Das ganze gilt aber nur für Inhaber einer deutschen Fluglizenz. Es ist aber möglich, auch für Deutsche, im Ausland eine Fluglizenz zu erwerben. Dann findet eine Sicherheitsüberprüfung nicht statt.
  • Fazit: das ganze ist ein absoluter Schwachsinn: einerseits werden sehr viele, zum Teil aus meiner Sicht absolut überflüssige Daten gesammelt, andererseits hat das Gesetz so viele Lücken und Ausweichmöglichkeiten, dass jeder, der sich ein bisschen mit Luftfahrt auskennt, das problemlos umgehen kann, aber trotzdem einen Terroranschlag verüben kann.

Wer ein bisschen weiterlesen möchte, kann dies hier tun:

Das Luftsicherheitsgesetz kann in Juris nachgelesen werden: http://bundesrecht.juris.de/luftsig/